Verordnung (130) zur Errichtung der LW
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- Kategorie: verordnungen
- Zuletzt aktualisiert: 09. Januar 2015
Nachdem das Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg ab dem Herbst 1813 Stück für Stüch wieder zurückgewonnen wurde, gab es eine Reihe von Erlassen und Verordnungen, um wieder eine funktionierende Armee aufzustellen. Eine der wichtigsten war hier die Verordnung über die Aufstellung einer Landwehr, wie es die Preußen ja schon erfolgreich vorgemacht hatten. Hier die Wiedergabe dieser Verordnung aus dem Werk "Sammlung der Hannoverschen Landesverordnungen und Ausschreiben das Jahrs 1813 von Dr. Theodor Hagemann. Hannover bei den Brüdern Hahn. 1814"
(No. 130) Landesherrl. Verordnung, die Errichtung einer Landwehr in den gesammten Chur-Braunschweig-Lüneburg. Landen betr., vom 27sten November 1813.
Georg, Prinz Regent, ec. Wir haben die getreuen Unterthanen Unserer Deutschen Lande in Unserer Proclamation vom 5ten Oct.d.J. bereits aufgefordert, an dem heiligen Kampfe für Freiheit und Vaterland Antheil zu nehmen, und Wir dürfen von ihrem erprobten Muthe und ihrer Uns unter allen Verhältnissen bewiesenen Liebe und Treue zuversichtlich erwarten, daß sie diesem Rufe mit freudiger Bereitwilligkeit folgen werden. Damit indessen der hohe Zweck der Befreiung des Vaterlandes und der Erkämpfung eines ehrenvollen und dauerhaften Friedens um so sicherer und vollständiger erreicht werde; so haben Wir die Errichtung einer allgemeinen Landwehr in Unseren Deutschen Staaten beschlossen, und finden Uns bewogen, darüber Folgendes anzuordnen und festzusetzen:
§. 1.
Es soll in Unsern gesammten Deutschen Landen, zunächst zu deren Vertheidigung, eine allgemeine Landwehr unverzüglich errichtet und organisiert werden.
§. 2.
Diese Landwehr